Zur alten Linde

Die Satzung des Vereins

  

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die in der nachfolgenden Satzung verwendeten Begriffe und Bezeichnungen sind zur besseren Lesbarkeit der Satzung in maskuliner Form aufgenommen worden, gelten jedoch stets gleichermaßen und gleichbedeutend für Personen beiderlei Geschlechts.)

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

 

Name

 

 

 

1.      Der Verein führt den Namen

 

 

 

- Bürgerverein „Zur alten Linde“ Dielfen e.V. -

 

 

 

2.      Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht Siegen in das Vereinsregister unter VR 6193 eingetragen.

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

Sitz des Vereins

 

 

 

Sitz des Vereins ist Wilnsdorf – Niederdielfen.

 

 

 

 

 

 § 3

 

 

 

Zweck

 

 

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Jugend- und Altenhilfe.

 

 

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Konzerte, Lesungen, Ausstellungen sowie Veranstaltungen für Jugendliche sowie Senioren, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder der kulturellen Bedürfnisse dienen.

 

 

 

Ein weiterer Zweck ist die Verbesserung der Kooperation der „Dielfener Vereine“ durch die Nutzung des Gebäudes und die Verschönerung des Niederdielfener Ortskerns.

 

 

 

3.      Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken, z.B. durch Einbringung von Eigenleistungen, Sach- und Geldspenden und zwar auf gemeinnütziger Grundlage.

 

 

 

 

 

§4

 

 

 

Selbstlosigkeit

 

 

 

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

2.      Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt beim Ausscheiden eines einzelnen Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins. (s.a. § 11)

 

 

 

3.      Es dürfen keiner Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besondere Vergünstigungen zufließen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.

 

 

 

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

 

 

§5

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person und Gesellschaft sowie jeder nicht rechtsfähige Verein werden, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung der Vereinszwecke zu erwarten ist.

 

 

 

2.      Wer die Mitgliedschaft im Verein erwerben will, hat dies in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand.

 

      Der Antragsteller wird Mitglied des Vereins, wenn er seinen Beitragszahlungen    nachkommt.

 

 

 

Falls dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen wird, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ohne Begründung. Der Antragsteller kann gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

 

 

3.      Es können auch Personen Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Ausübung des Stimmrechtes ist es erforderlich, dass ein Erziehungsberechtigter eine schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des Stimmrechtes gegenüber dem Vorstand erteilt hat.

 

 

 

4.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

 

 

 

5.      Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Er muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres dem Vorstand mitgeteilt werden. Ausscheidende Mitglieder, die mit einer Aufgabe betraut sind, haben die Verpflichtung, die ihnen übertragenen Aufgaben /Geschäfte ordnungsgemäß abzuschließen und alle vereinsinternen Unterlagen dem Vorstand auszuhändigen.

 

 

 

6.      Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes kann der Vorstand dessen Ausschluss beschließen. Vor Beschlussbefassung über den Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen; geschieht dies nicht, ist der Ausschluss rechtswirksam. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 

 

 

 

 

 

§6

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

1.         Einladung

 

 

 

a.                  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie muss im 1. Kalenderhalbjahr durchgeführt werden.

 

 

 

b.                  Die Mitglieder sind vom Vorstand einzuladen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten des Bürgervereins oder schriftlich oder durch elektronische Post.

 

 

 

c.                              Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand vorliegen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

 

 

2.         Stimmrecht

 

 

 

a.      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches seinen

 

vollen Mitgliedsbeitrag im Vorjahr entrichtet hat, eine Stimme.

 

 

 

b.      Bei Mitgliedern, die den vollen Mitgliedsbeitrag im Vorjahr nicht entrichtet haben, ruht das Stimmrecht.

 

c.      Mitglieder in Form von einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder eines Vereins haben jeweils eine Stimme.

 

 

 

d.      Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur bei Anwesenheit der stimmberechtigten Person ausgeübt werden.

 

 

 

e.      Personen, die in der Mitgliederversammlung in mehrfacher Funktion auftreten, haben nur eine Stimme.

 

 

 

 

3.         Durchführung

 

 

 

a.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

 

 

b.      Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

 

 

 

c.      Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handzeichen durchzuführen.

 

 

 

d.      Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Mehrheit zustimmt. Über einen Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss wird stets in geheimer Abstimmung entschieden.

 

 

 

e.                  Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. der Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss als abgelehnt; bei Wahlen wird der Wahlvorgang wiederholt. Nach dem zweiten Wahlgang entscheidet bei erneuter Stimmengleichheit das Los.

 

 

 

f.                   Es ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterschreiben das Protokoll.

 

 

 

 

4.         Aufgaben

 

 

 

            Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 

 

a.         Änderung der Satzung

 

b.         Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer sowie des Protokolls der vorherigen Versammlung und dessen

 

            Genehmigung

 

c.         Entlastung des Vorstandes

 

d.         Wahl des Vorstandes

 

e.         Wahl der Kassenprüfer

 

f.          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

g.         Zustimmung zum Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden

 

h.         Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms

 

i.          Genehmigung des Wirtschaftsplanes

 

j.          Beschlussfassung über Anträge

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

Vorstand

 

 

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem

 

 

 

a.         1. Vorsitzenden                                              geschäftsführend                              

 

b.         ersten stellvertretenden Vorsitzenden           geschäftsführend

 

c.         zweiten stellvertretenden Vorsitzenden         geschäftsführend                              

 

d.         dritten stellvertretenden Vorsitzenden           geschäftsführend                              

 

e.         Schriftführer                                                  geschäftsführend

 

f.          1. Schatzmeister                                           geschäftsführend

 

g.         2. Schatzmeister                                           geschäftsführend

 

h.         ersten Besitzer                                               geschäftsführend

 

i.          zweiten Beisitzer

 

j.          dritten Besitzer

 

k.         vierten Besitzer

 

l.          fünften Besitzer

 

 

 

2.         Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein.

 

 

 

3.         Über die Verteilung der Geschäfte befindet der geschäftsführende Vorstand. Für besondere Aufgaben und Vorhaben kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Arbeitskreise bilden, in denen sachkundige Personen mitwirken.

 

 

 

4.         Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt mit folgender Sonderregelung für die Dauer der Wahl- bzw. Amtsperioden:

 

           

 

Die Wahlen der in Absatz 1 unter a., d., g., h., j.  und l. genannten Vorstandsmitglieder finden jeweils in Jahren mit ungerader Zahl, die der übrigen Vorstandsmitglieder in Jahren mit gerader Zahl statt.

 

 

 

5.      Sollte ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, den Posten kommissarisch bis zur nächsten regulären Wahl zu besetzen.

 

 

 

6.      Sollten alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten, muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

 

 

7.                  Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben vorbehaltlich ihres Rücktritts bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

 

 

 

8.                  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

 

 
 § 8

 

 

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

1.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes sowie auf gegenüber dem Vorstand schriftlich begründeten Antrag von mindestens

 

10 % der Mitglieder einberufen.

 

 

 

2.         Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.

 

 

 

3.         Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 9

 

 

 

Beiträge

 

 

 

1.         Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

 

2.         Der Beitrag ist am Monatsersten fällig und wird im Lastschriftverfahren/SEPA - Verfahren eingezogen oder kann in Ausnahmefällen durch Überweisung gezahlt werden.

 

 

 

3.         Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind nicht verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Sofern sie den Mitgliedsbeitrag aber gleichwohl im Vorjahr gezahlt haben, sind sie entsprechend den Regelungen in § 6 voll stimmberechtigt, sofern in ihrer Person die weiteren satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

 

 

Kassenprüfer

 

 

 

1.         Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von

 

            2 (zwei) Jahren gewählt, mit folgender Sonderregelung für die Dauer der Wahl- bzw. Amtszeit:

 

 

 

            Die Amtszeit eines Kassenprüfers beginnt jeweils in einem Kalenderjahr mit ungerader Zahl, wohingegen die Amtszeit des anderen Kassenprüfers jeweils in einem Kalenderjahr mit gerader Zahl beginnt.

 

 

 

2.         Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung des Vereins einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

 

 

§ 11

 

 

 

Ehrenamtliche Entgelte

 

 

 

            Bei Bedarf können Vereinsämter und sonstige Vereinsmitglieder im Rahmen   der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich, auf der Grundlage eines          Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

 

            Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, ausgeübt werden.

 

            Die Entscheidung über eine entgeltliche  Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

 

            Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

 

 

 

 

§ 12

 

 

 

Satzungsänderung

 

 

 

Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zwei/Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

 

 

 

§13

 

 

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in namentlicher Abstimmung, mit einer Drei/Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden.

 

 

 

2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils gleichen Teilen an die Evangelische Reformierte Kirchengemeinde Rödgen - Niederdielfen und die Katholische Kirchengemeinde Pfarrei - Rödgen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mitteltätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

 

 

§ 14

 

 

 

Inkrafttreten

 

 

 

1.      Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.09.2012 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

 

 

 

2.      Die Satzung ist nun in der vorliegenden Fassung gültig durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.6.2015.

 

 

 

Wilnsdorf - Niederdielfen, den 14.9.2012

 

 

 

 

 

 

 

Änderung der  Satzung und Beschluss in der Jahreshauptversammlung vom 17.6.2015.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der gewählte Vorstand: